Page 3 - exficon Zoll.Export Juni 2017
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            EXPORT- UND ZOLLPRAXIS KOMPAKT
Durchsetzbarkeit von Urteilen lokaler Ge- richte. Länder, in denen gerichtlich zuge- sprochene Ansprüche auch durchgesetzt werden können, sind als sicherer anzuse- hen als Länder, in denen man im Streitfall jahrelang prozessieren muss.
Eine Faustregel für Puffer gibt es nicht – wir können an dieser Stelle nur dringend emp- fehlen, eine Vorkehrung einzukalkulieren.
Vertragsverhandlung und -erstellung
Das abgegebene Angebot hat den Kun- den überzeugt? Das ist die beste Vor- aussetzung für den nächsten Schritt: Die Erstellung eines Exportvertrags und dessen Verhandlung. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die über wenig Expertise im Export verfü- gen, gut beraten sind, erfahrene Anwälte hinzuzuziehen, um die Vertragsdokumen- tation sicher zu gestalten.
Die Einbeziehung international üblicher Handelsklauseln (z. B. Incoterms®) ist wichtig. Ebenso der Verweis auf den Gerichtsstandort bzw. die Definition des Verfahrens, sollte ein Schiedsgericht eingeschaltet werden. Ferner sollte eine
Compliance-Klausel im Vertrag aufge- nommen werden, die beiden Vertrags- parteien (Exporteur und Käufer) bestätigt, dass das Projekt korruptionsfrei abgewi- ckelt wird.
Die gewählte Währung kann ebenfalls große Auswirkungen haben. Wenn der deutsche Exporteur seine Materialien in Euro einkauft, das Exportgut aber in ei- ner Fremdwährung bezahlt wird, sollte das Währungsrisiko abgesichert werden (z. B. durch ein Währungssicherungsge- schäft „Hedging“, ein Standardprodukt bei Geschäftsbanken).
Unternehmen, die nicht gleich eine in- ternationale Anwaltskanzlei mandatieren möchten, können auf geprüfte Musterver- träge von Institutionen (z. B. den IHKn) zurückgreifen. Es kann ggf. wichtig sein, den Vertragsentwurf mit der finanzieren- den Bank und evtl. dem Versicherer zu diskutieren.
Sollte die Deckung einer staatlichen oder privaten Kreditversicherung einbezogen werden, muss der Exportvertrag gewisse vertragliche Mindeststandards enthalten, die vor Unterzeichnung des Vertrags auf- genommen werden müssen.
Im Nachhinein lassen sich erfahrungsge- mäß solche Regelungen nicht mehr er- gänzen – die Konformität mit den Regel- werken von Exportkreditversicherungen oder privaten Risikoversicherungen muss vor dem rechtlich bindenden Abschluss des Exportvertrags geklärt sein.
Für die Mitarbeiter, die die Vertragsver- handlungen vor Ort wahrnehmen, gelten die gleichen Absicherungsmöglichkeiten auf Dienstreisen wie bereits unter „Anbah- nung/Erstgespräch“ dargestellt.
Finanzierung
Die Sicherung der vollständigen Bezah- lung des Exportguts ist einer der wichtigs- ten Aspekte eines Exportprojekts, da ein Zahlungsausfall das Unternehmen emp- findlich treffen kann. Die Zahlungsrisiken müssen daher bestmöglich abgesichert sein – v. a., wenn das Unternehmen mit diesem Geschäft den Markteintritt in ein bisher unbekanntes Land wagt.
Gerne verweisen wir hier auf die etablier- ten, als sicher geltenden Instrumente der Exportfinanzierung: Zahlung mittels (be- stätigtem) Akkreditiv (idealerweise ausge- stellt von einer Bank mit einem akzeptab- len Mindestrating) oder kreditseitig durch eine gedeckte Bankfinanzierung (z. B. als gedeckter Lieferanten- oder Bestellerkredit strukturiert) unter Einbeziehung einer Ver- sicherung (staatliche Exportkreditversiche- rung oder private Kreditversicherung).
An dieser Stelle sei erwähnt, dass der deut- sche Versicherungsmarkt im kurzfristigen Bereich bei Exporten innerhalb der EU oder der OECD fast schon wie ein Forderungs- verwalter für den Exporteur agiert. Für die exotischeren Länder (Ex-EU/Ex-OECD, Länderkategorien 4-7) bietet sich ein Blick auf den Londoner Versicherungsmarkt an, der aus mehr als 50 Versicherungsgesell- schaften und Lloyd’s Syndikaten besteht.
Hier werden Versicherungssummen von mehr als 270 Mrd. US-Dollar verwaltet und es gibt quasi keine Risiken, die als „unver- sicherbar“ gelten – es ist im Zweifelsfall eine Frage des Preises für die Versiche- rungsprämie.
Zoll.Export 06/17
   Nachdem das Angebot den Kunden überzeugt hat, folgt die Verhandlung über einen Exportvertrag.
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